Die Publikation untersucht ein hierzulande wiederholt diskutiertes, aber noch nicht umgesetztes sicherheitspolitisches Instrument, das als »Internetpranger für Sexualstraftäter« bekannt geworden ist. Ziel der Arbeit ist festzustellen, ob und wie der Staat vor Straftätern warnen darf, von denen bei Entlassung keine konkrete Gefahr ausgeht. Es wird gezeigt, dass im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein Internetpranger nach US-amerikanischem Vorbild das Recht der Straftäter auf Resozialisierung regelmäßig verletzt. Zulässig scheint allenfalls eine unter richterlichem Vorbehalt stehende, zeitlich und persönlich begrenzte Weitergabe von Straftäterdaten auf Anfrage eines Betroffenen - wobei zwingend eine Prognose anzustrengen wäre, ob der Entlassene tatsächlich gefährlich ist und ob eine hiernach bestehende Gefahr nicht auf anderem Weg als durch eine Warnung bewältigt werden kann.