Der Autor befasst sich mit dem Investorbegriff im Investitionsschutzrecht, welcher gegenuber der Untersuchung des Investitionsbegriffs bislang ein Schattendasein fuhrt. Beide sind Schlusselbegriffe des Investitionsschutzrechtes. Sie begrenzen den personlichen und sachlichen Anwendungsbereich und sind im Rahmen der Zustandigkeit ratione personae und ratione materiae Voraussetzung fur den Zugang zur internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Die Definitionen dieser Begriffe bestimmen die Antworten auf die beiden Kernfragen des internationalen Investitionsschutzrechtes: Welche Investitionen und welche Investoren sollen volkerrechtlichen Schutz erfahren und dadurch gleichsam der nationalen Jurisdiktion entzogen und auf volkerrechtliche Ebene gehoben werden?